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Ein Abrücken von der Kostenverteilung nach Unterliegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bedarf auch in familienrechtlichen Verfahren besonderer Gründe (E. 4.2.1). Die gesetzliche Parteirollenverteilung bei der Klage auf Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft allein begründet keine Ausnahme von Art. 106 Abs. 1 ZPO (E. 4.2.2). OGE 40/2020/45 vom 30. März 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht